- In Gruppen
zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die
bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke
oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten
aufgestallt werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein,
dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert
umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen
Empfehlungen zuwiderläuft.
Die novellierte
EU-Richtlinie konzentriert sich in wesentlichen Punkten auf die
Sauenhaltung. Es ist jedoch zu erwarten, dass auch die Anforderungen
an die Mastschweinehaltung überarbeitet werden.
Auf die Sauenhalter kommen damit gravierende Veränderungen
in Haltung und Fütterung der Tiere zu, wenn die bisher vorliegenden
Vorgaben in geltendes Recht umgesetzt werden. Einige Bundesländer
haben bereits jetzt die Haltungsbedingungen verschärft. So
hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten in den Anforderungen an Neu- und Umbauten
von Schweineställen vom 04.04.2001 u.a. folgende Punkte fixiert:
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Fressliegebuchten erfüllen die Anforderungen an die Gruppenhaltung
dann, wenn die Sauen den Ausgang selbst bedienen und die Bucht
jederzeit verlassen können |
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Alle Schweine müssen jederzeit Zugang zu gesundheitlich
unbedenklichem Beschäftigungsmaterial in angemessener
Menge haben. Ausnahme: Für Sauen im Abferkelbereich muss
bis auf weiteres dem jederzeitigen Zugang zu Beschäftigungsmaterial
durch ein mindestens zweimal tägliches Angebot von grobfaserigem
Futter Rechnung getragen werden; es sei denn, die Sauen werden
ad libitum gefüttert und haben die Möglichkeit,
sich jederzeit Futter in kleinen Portionen abzurufen. Dies
gilt auch für Sauen vom Absetzen bis einen Monat nach
dem erfolgreichen Belegen, wenn zusätzlich während
der Bewegungsphase (!) Zugang zu Beschäftigungsmaterial
besteht. |
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