Themen zur Tierernährung
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  • In Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.

Die novellierte EU-Richtlinie konzentriert sich in wesentlichen Punkten auf die Sauenhaltung. Es ist jedoch zu erwarten, dass auch die Anforderungen an die Mastschweinehaltung überarbeitet werden.

Auf die Sauenhalter kommen damit gravierende Veränderungen in Haltung und Fütterung der Tiere zu, wenn die bisher vorliegenden Vorgaben in geltendes Recht umgesetzt werden. Einige Bundesländer haben bereits jetzt die Haltungsbedingungen verschärft. So hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in den Anforderungen an Neu- und Umbauten von Schweineställen vom 04.04.2001 u.a. folgende Punkte fixiert:

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Fressliegebuchten erfüllen die Anforderungen an die Gruppenhaltung dann, wenn die Sauen den Ausgang selbst bedienen und die Bucht jederzeit verlassen können
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Alle Schweine müssen jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial in angemessener Menge haben. Ausnahme: Für Sauen im Abferkelbereich muss bis auf weiteres dem jederzeitigen Zugang zu Beschäftigungsmaterial durch ein mindestens zweimal tägliches Angebot von grobfaserigem Futter Rechnung getragen werden; es sei denn, die Sauen werden ad libitum gefüttert und haben die Möglichkeit, sich jederzeit Futter in kleinen Portionen abzurufen. Dies gilt auch für Sauen vom Absetzen bis einen Monat nach dem erfolgreichen Belegen, wenn zusätzlich während der Bewegungsphase (!) Zugang zu Beschäftigungsmaterial besteht.

 

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