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Die novellierte
EU-Richtlinie 91/630/EWG muss spätestens ab 01.01.2003 für
alle neu gebauten oder umgebauten Betriebe und ab 01.01.2013 für
alle Betriebe in nationales Recht umgesetzt sein. Es ist zu befürchten,
dass die jetzige Bundesregierung keine 1 : 1-Umsetzung der EU-Richtlinie
beabsichtigt, sondern die Bedingungen verschärfen möchte.
Über die Konsequenzen für die Haltung der tragenden
Sauen wird berichtet.
Forderungen der EU-Richtlinie
Die "Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz
von Schweinen", die im Juni 2001 verabschiedet wurde, beinhaltet
folgende Vorgaben für die Haltung der tragenden Sauen:
- Jeder gedeckten
Jungsau und jeder Sau muss bei Gruppenhaltung insgesamt eine
uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens
1,64 m2 bzw. 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung
von weniger als sechs Tieren ist die Bodenfläche um 10
% zu vergrößern. Bei einer Gruppenhaltung von 40
und mehr Tieren darf die Fläche um 10 % verringert werden.
- Bodenflächen
müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
Bei gedeckten Jungsauen und Sauen müssen mindestens 0,95
m2 (Jungsau) bzw. mindestens 1,3 m2 (Sauen) der o.g. Fläche
planbefestigt sein oder in einer Weise ausgeführt sein,
dass die Perforationen maximal 15 % dieser Fläche beanspruchen.
Werden Betonspaltenböden in Gruppenhaltungen verwendet,
darf die Spaltenweite bei gedeckten Jungsauen und Sauen 20 mm
nicht überschreiten und muss die Auftrittsbreite bei gedeckten
Jungsauen und Sauen mindestens 80 mm betragen.
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