Themen zur Tierernährung
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Fragen an Herrn Dr. Buhk
Frage 1:

Ergeben sich aus unterschiedlichen EU-Verordnungen/-Richtlinien unterschiedliche Grenzwerte die zu beachten sind; z.B. Handel mit Einzelfuttermitteln, Herstellung von Mischfuttermitteln und Herstellung von Mischfuttermitteln nach Öko-Verordnung? Wie sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen in anderen Ländern im Vergleich zur EU aus?
Wenn z.B. bei einem Rohstoff 2 % toleriert werden, warum geht von diesen 2 % keine Gefahr aus? Wie werden diese Grenzwerte festgelegt?
Was muss vom Mischfutterhersteller deklariert werden?

Antwort:
Gemäß Gentechnikrecht der EU sind Schwellenwerte nur für Lebensmittel festgelegt, die Bt-176-Mais bzw. RR-Soja enthalten oder daraus hergestellt wurden. Wenn dieser Schwellenwert von 1% überschritten wird, ist das Lebensmittel zu kennzeichnen. Mit Bezug auf die EU-Verordnung zu Novel Foods besteht eine Kennzeichnungspflicht, es gibt aber keine Ausführungsbestimmungen, die Näheres dazu regeln. Das bedeutet, dass die Überwachungsbehörden bezüglich Kennzeichnung und Schwellenwerte nach eigenem Ermessen entscheiden, dabei kann der Schwellenwert zu Bt-176-Mais und RR-Soja als Richtwert dienen. Die künftige EU-Verordnung zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln soll Schwellenwerte vorsehen.

Nach meiner Kenntnis sind in der Öko-Verordnung keine spezifischen Schwellenwerte für GVO oder daraus hergestellten Produkte festgelegt, jedoch müssen Öko-Produkte mindestens zu 95% aus ökologischem Anbau stammen. (Anmerkung: Lt. EU-VO 2092/91 genereller Verzicht auf GVO oder auf deren Grundlage hergestellte Erzeugnisse im ökologischen Landbau).

Zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen in anderen EU-Ländern
Die EU-Verordnungen sind in allen EU-Ländern direkt anzuwenden, das gilt auch für die künftigen Verordnungen zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sowie den künftigen Verordnungen zur Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit.

Die Richtlinie 90/220/EWG (Freisetzung und Inverkehrbringen von GVO) über die z.Z. auch die Verwendung der GVO als Futtermittel geregelt ist, ist durch nationale Gesetze umzusetzen. Mit Bezug auf einen bestimmten Artikel des EG-Vertrages besteht in diesem Fall kein Spielraum. Das gilt auch für die neue Richtlinie 2001/18/EG, die ab 17.10.2002 die Richtlinie 90/220/EWG ablösen wird. Für ihre Umsetzung muss dann das Gentechnikgesetz novelliert werden.

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