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Fragen an Herrn
Dr. Buhk
Frage 1:
Ergeben sich aus unterschiedlichen EU-Verordnungen/-Richtlinien unterschiedliche
Grenzwerte die zu beachten sind; z.B. Handel mit Einzelfuttermitteln,
Herstellung von Mischfuttermitteln und Herstellung von Mischfuttermitteln
nach Öko-Verordnung? Wie sehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen
in anderen Ländern im Vergleich zur EU aus?
Wenn z.B. bei einem Rohstoff 2 % toleriert werden, warum geht von diesen
2 % keine Gefahr aus? Wie werden diese Grenzwerte festgelegt?
Was muss vom Mischfutterhersteller deklariert werden?
Antwort:
Gemäß Gentechnikrecht der EU sind Schwellenwerte nur für
Lebensmittel festgelegt, die Bt-176-Mais bzw. RR-Soja enthalten oder
daraus hergestellt wurden. Wenn dieser Schwellenwert von 1% überschritten
wird, ist das Lebensmittel zu kennzeichnen. Mit Bezug auf die EU-Verordnung
zu Novel Foods besteht eine Kennzeichnungspflicht, es gibt aber keine
Ausführungsbestimmungen, die Näheres dazu regeln. Das bedeutet,
dass die Überwachungsbehörden bezüglich Kennzeichnung
und Schwellenwerte nach eigenem Ermessen entscheiden, dabei kann der
Schwellenwert zu Bt-176-Mais und RR-Soja als Richtwert dienen. Die künftige
EU-Verordnung zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln
soll Schwellenwerte vorsehen.
Nach meiner Kenntnis
sind in der Öko-Verordnung keine spezifischen Schwellenwerte für
GVO oder daraus hergestellten Produkte festgelegt, jedoch müssen
Öko-Produkte mindestens zu 95% aus ökologischem Anbau stammen.
(Anmerkung: Lt. EU-VO 2092/91 genereller Verzicht auf GVO oder auf deren
Grundlage hergestellte Erzeugnisse im ökologischen Landbau).
Zu den gesetzlichen
Rahmenbedingungen in anderen EU-Ländern
Die EU-Verordnungen sind in allen EU-Ländern direkt anzuwenden,
das gilt auch für die künftigen Verordnungen zu gentechnisch
veränderten Lebens- und Futtermitteln sowie den künftigen
Verordnungen zur Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit.
Die Richtlinie 90/220/EWG
(Freisetzung und Inverkehrbringen von GVO) über die z.Z. auch die
Verwendung der GVO als Futtermittel geregelt ist, ist durch nationale
Gesetze umzusetzen. Mit Bezug auf einen bestimmten Artikel des EG-Vertrages
besteht in diesem Fall kein Spielraum. Das gilt auch für die neue
Richtlinie 2001/18/EG, die ab 17.10.2002 die Richtlinie 90/220/EWG ablösen
wird. Für ihre Umsetzung muss dann das Gentechnikgesetz novelliert
werden.
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