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Es ist zu erwarten, dass die Variante a) von einer großen Mehrheit der Vertragsstaaten gefordert wird. Ein Schwellenwert, bei dessen Unterschreitung der betreffenden GVO nicht mehr unter "may contain ..." angegeben werden muss, könnte die Kompromissfindung zur Interpretation und zur Durchführung der Regelungen des CPB erleichtern. Es ist keine gegenseitige Anerkennung der gemäß dem CPB in Vertragsstaaten zugelassenen GVO vorgesehen. Es wäre plausibel, wenn in der EU zumindest für alle entsprechend den Standards des CPB geprüften GVO Schwellenwerte etabliert würden, bei deren Unterschreitung durch solche GVO keine Zulassungspflicht (bzw. Nichtverkehrsfähigkeit) ausgelöst wird. Sicherheitsfragen Sicherheitsfragen zu GVO sind insbesondere dann von besonderer Bedeutung, wenn die Aus-gangsorganismen, Empfänger- oder Spenderorganismen, pathogenes Potential besitzen. Das ist für Pflanzen, die üblicherweise als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden, nicht der Fall. Auf die Futtermittelsicherheit
von GVO ist dann ein besonderes Augenmerk zu richten, wenn auf dem Wege
der gentechnischen Veränderung neue Inhaltsstoffe in Futtermittel
gelangen oder neue Metaboliten entstehen können. Dies kann z.B.
der Fall sein, wenn neue Mechanismen zur Herbizidtoleranz bei Futtermittelpflanzen
zu neuen Metaboliten des Herbizidwirkstoffes führen.
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