Themen zur Tierernährung
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GVO als Lebensmittel und Futtermittel
Der am 25.07.2001 von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf für eine neue vereinheitlichte Regelung zu gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sieht anders als die bisherigen Regelungen vor, dass auch Schwellenwerte für in der EU noch nicht genehmigte GVO in Lebensmitteln oder/und Futtermitteln festgelegt werden können, soweit für diese GVO bereits eine Sicherheitsbewertung in der EU durchgeführt wurde. Das bedeutet, dass für noch nicht in der EU zugelassene GVO diese vorgesehenen Schwellenwerte nur dann greifen können, wenn ein Genehmigungsverfahren in der EU läuft und es bereits weit fortgeschritten ist, so dass der Sicherheitsbewertungsprozess in der EU abgeschlossen ist. Sie sind weiterhin beschränkt auf solche GVO, die für die direkte Verwendung für Lebensmittel, Futtermittel oder die direkte Weiterverarbeitung vorgesehen sind. Sie gelten jedoch nicht für GVO in Saatgut.

GVO in Saatgut
In vorliegenden Regelungsentwürfen sind noch keine Schwellenwerte für GVO in Saatgut vorgesehen. Deshalb hat die EU-Kommission eine neue Verordnung (EU) über Saatgutreinheit angekündigt. Auch diese Verordnung wird nochmals die Richtlinie 2001/18/EG ändern müssen, wenn sie in analoger Weise wie der Verordnungsentwurf über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel, für die sich im Zulassungsprozess in der EU befindende aber nicht zugelassene GVO, Schwellenwerte einführen soll. Aber selbst über eine solche Vorschrift für den zu erwartenden Entwurf herrscht noch Unklarheit, möglicherweise werden nur Schwellenwerte für in der EU zugelassene GVO im Verordnungsentwurf vorgesehen. Wegen der Systematik der Regelwerke wäre es wichtig, nicht nur die Ermöglichung von Schwellenwerten in den gentechnikrechtlichen Regelungen vorzusehen, sondern auch die Schwellenwerte selbst in Verbindung mit der RL 2001/18/EG festzulegen.

Cartagena Protocol on Biosafety
Das Cartagena Protocol on Biosafety (CPB) ist ein Protokoll zur Convention on Biological Diversity der UN. Es tritt in Kraft, wenn 50 der 105 Signatarstaaten es ratifiziert haben und regelt im besonderen den Export und Import von GVO. Die EU und ihre Mitgliedsländer beabsichtigen, es zu ratifizieren. Die Anwendung des CPB wird bereits vorbereitet. Der Artikel 18 (Handling, Transport, Packaging and Identification of Living Modified Organisms) sieht eine Kennzeichnung von GVO vor. Für solche Produkte, die für die direkte Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel oder zur direkten Verarbeitung vorgesehen sind und die,

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