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GVO als Lebensmittel und Futtermittel
Der am 25.07.2001 von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf für
eine neue vereinheitlichte Regelung zu gentechnisch veränderten
Lebensmitteln und Futtermitteln sieht anders als die bisherigen Regelungen
vor, dass auch Schwellenwerte für in der EU noch nicht genehmigte
GVO in Lebensmitteln oder/und Futtermitteln festgelegt werden können,
soweit für diese GVO bereits eine Sicherheitsbewertung in der EU
durchgeführt wurde. Das bedeutet, dass für noch nicht in der
EU zugelassene GVO diese vorgesehenen Schwellenwerte nur dann greifen
können, wenn ein Genehmigungsverfahren in der EU läuft und
es bereits weit fortgeschritten ist, so dass der Sicherheitsbewertungsprozess
in der EU abgeschlossen ist. Sie sind weiterhin beschränkt auf
solche GVO, die für die direkte Verwendung für Lebensmittel,
Futtermittel oder die direkte Weiterverarbeitung vorgesehen sind. Sie
gelten jedoch nicht für GVO in Saatgut.
GVO in Saatgut
In vorliegenden Regelungsentwürfen sind noch keine Schwellenwerte
für GVO in Saatgut vorgesehen. Deshalb hat die EU-Kommission eine
neue Verordnung (EU) über Saatgutreinheit angekündigt. Auch
diese Verordnung wird nochmals die Richtlinie 2001/18/EG ändern
müssen, wenn sie in analoger Weise wie der Verordnungsentwurf über
gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel, für die
sich im Zulassungsprozess in der EU befindende aber nicht zugelassene
GVO, Schwellenwerte einführen soll. Aber selbst über eine
solche Vorschrift für den zu erwartenden Entwurf herrscht noch
Unklarheit, möglicherweise werden nur Schwellenwerte für in
der EU zugelassene GVO im Verordnungsentwurf vorgesehen. Wegen der Systematik
der Regelwerke wäre es wichtig, nicht nur die Ermöglichung
von Schwellenwerten in den gentechnikrechtlichen Regelungen vorzusehen,
sondern auch die Schwellenwerte selbst in Verbindung mit der RL 2001/18/EG
festzulegen.
Cartagena Protocol
on Biosafety
Das Cartagena Protocol on Biosafety (CPB) ist ein Protokoll zur Convention
on Biological Diversity der UN. Es tritt in Kraft, wenn 50 der 105 Signatarstaaten
es ratifiziert haben und regelt im besonderen den Export und Import
von GVO. Die EU und ihre Mitgliedsländer beabsichtigen, es zu ratifizieren.
Die Anwendung des CPB wird bereits vorbereitet. Der Artikel 18 (Handling,
Transport, Packaging and Identification of Living Modified Organisms)
sieht eine Kennzeichnung von GVO vor. Für solche Produkte, die
für die direkte Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel oder
zur direkten Verarbeitung vorgesehen sind und die,
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