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Schwellenwerte für GVO-Lebensmittel
Mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel
und neuartige Lebensmittelzutaten wurde festgelegt, dass Lebensmittel,
die aus GVO bestehen, GVO enthalten und/oder aus GVO hergestellt wurden,
zu kennzeichnen sind. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 wurde in gleichlautender
Weise die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel aus Mais Bt-176
und RR-Soja eingeführt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung
(EG) Nr. 49/2000 geändert (siehe hierzu auch Bekanntmachung der
Neufassung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung
vom Februar 2000) und legt nun u.a. fest
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a)
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eine
spezifische Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel, die gentechnisch
veränderte Proteine oder/und gentechnisch veränderte DNA
enthalten, sowie |
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b)
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einen
Schwellenwert von höchstens 1 % des Materials aus gentechnisch
veränderten Organismen, die gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 oder vor Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr
gebracht wurden. |
Auch wenn dieser
Schwellenwert zunächst nur für Produkte mit Bt-176 Mais und
RR-Soja verbindlich ist, so bestimmt er faktisch auch den Ermessensspielraum
der Überwachungsbehörden in Bezug auf Lebensmittel mit Bestandteilen
anderer GVO. Die additive Erfassung von Bestandteilen aus GVO gilt sowohl
in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht für ein Lebensmittel insgesamt
sowie auch für die Kennzeichnungspflicht für jede einzelne
Lebensmittelzutat eines Lebensmittels. Das Kennzeichnungserfordernis
gemäß Verordnung (EG) Nr. 49/2000 gilt also dann nicht, wenn
der Schwellenwert von 1% Bestandteilen aus GVO unterschritten wird
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in den Lebensmitteln und |
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in
jeder seiner Zutaten oder |
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das
Lebensmittel frei von Bestandteilen von Mais Bt-176 und RR-Soja
ist. |
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