Themen zur Tierernährung
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Schwellenwerte für GVO-Lebensmittel
Mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten wurde festgelegt, dass Lebensmittel, die aus GVO bestehen, GVO enthalten und/oder aus GVO hergestellt wurden, zu kennzeichnen sind. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 wurde in gleichlautender Weise die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel aus Mais Bt-176 und RR-Soja eingeführt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 49/2000 geändert (siehe hierzu auch Bekanntmachung der Neufassung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom Februar 2000) und legt nun u.a. fest

  a) eine spezifische Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Proteine oder/und gentechnisch veränderte DNA enthalten, sowie
  b) einen Schwellenwert von höchstens 1 % des Materials aus gentechnisch veränderten Organismen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 oder vor Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden.

Auch wenn dieser Schwellenwert zunächst nur für Produkte mit Bt-176 Mais und RR-Soja verbindlich ist, so bestimmt er faktisch auch den Ermessensspielraum der Überwachungsbehörden in Bezug auf Lebensmittel mit Bestandteilen anderer GVO. Die additive Erfassung von Bestandteilen aus GVO gilt sowohl in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht für ein Lebensmittel insgesamt sowie auch für die Kennzeichnungspflicht für jede einzelne Lebensmittelzutat eines Lebensmittels. Das Kennzeichnungserfordernis gemäß Verordnung (EG) Nr. 49/2000 gilt also dann nicht, wenn der Schwellenwert von 1% Bestandteilen aus GVO unterschritten wird

  - in den Lebensmitteln und
  - in jeder seiner Zutaten oder
  - das Lebensmittel frei von Bestandteilen von Mais Bt-176 und RR-Soja ist.

 

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