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Regelungen
Gemäß Gentechnikgesetz (GenTG) ist jeder Umgang mit
gentechnisch veränderten Organismen (GVO) geregelt. Das GenTG
unterscheidet drei Formen des Umganges mit GVO:
- gentechnische
Arbeiten in geschlossenen Anlagen,
- zeitlich
und räumlich begrenzte Freisetzungen von GVO,
- Inverkehrbringen
von GVO oder Produkten, die GVO enthalten.
Als Freisetzung
gilt das absichtliche Ausbringen von GVO in die Umwelt, soweit
noch keine entsprechende Genehmigung für das Inverkehrbringen
erteilt wurde. Freisetzungen von GVO erfolgen unter Bedingungen,
die die zeitliche und räumliche Begrenzung solcher Freilandversuche
sicherstellen.
Als Inverkehrbringen
von GVO, einschließlich von Produkten, die GVO enthalten,
gilt jede Abgabe an Dritte einschließlich des Verbringens
in den Geltungsbereich des Gesetzes, es sei denn, die GVO sind
zur ausschließlichen Verwendung in gentechnischen Anlagen
bestimmt oder Gegenstand einer genehmigten Freisetzung.
Durch das
Gentechnikgesetz mit seinen Verordnungen wurde u.a. die EU-Richtlinie
90/220/EWG (Freisetzungen und Inverkehrbringen von GVO) in nationales
Recht umgesetzt. Darüber hinaus regelt die Verordnung (EG)
Nr. 258/97 das Inverkehrbringen von GVO als Lebensmittel und deren
Kennzeichnung. Die gentechnikrechtliche Genehmigung von GVO als
Futtermittel erfolgt gemäß den Verfahren nach GenTG
und der Richtlinie 90/220/EWG.
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