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Seit 24. September
2001 muss von den Haltern von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung
dienen (Nutztierbestände), jede durchgeführte Anwendung von rezept-
und apothekenpflichtigen Arzneimitteln in ein Bestandsbuch eingetragen
werden, das im Betrieb zu führen ist. Das Bestandsbuch dient der
Dokumentation der durchgeführten Behandlungen. Dieses Bestandsbuch
ist für jeden Bestand zu führen, verantwortlich dafür
ist der Tierhalter.
Bisher brauchte
nur die Abgabe der Arzneimittel belegt werden. Nun wird jederzeit
belegbar, wer welches Tier, an welchem Tag, mit welchen verschriebenen
Arzneimitteln behandelt hat. Neu ist auch, dass der Tierarzt künftig
nicht nur für eine Arzneimittelabgabe, sondern auch für jede von
ihm selbst durchgeführte Arzneimittelanwendung einen entsprechenden
Beleg auszufüllen hat.
Das vorgeschriebene
"Bestandsbuch" muss vom Tierhalter nicht in gebundener Form geführt
werden. Die Nutzung des PC zur Führung des Bestandsbuches ist ausdrücklich
gestattet. Allerdings ist bei der elektronischen Speicherung der
Daten der regelmäßige Ausdruck auf Papier vorgeschrieben. In jedem
Fall muss ein sofortiger Einblick in die Eintragungen möglich sein.
Zur Zeit steht
die Kombination aus tierärztlichem Arzneimittel-Anwendungs- und
Abgabebeleg und dem Bestandsbuch in der Diskussion. Eine Vereinfachung
der Dokumentation, die diese Kombination bedeutet, ist noch nicht
freigegeben. Deshalb stellen wir Ihnen den "Tierärztlicher Arzneimittel-Anwendungs-
und Abgabebeleg"und "Bestandsbuch" in getrennten Formularen zur
Verfügung. Bitte beachten Sie, dass hier nur apotheken- und verschreibungspflichtige
Medikamente eingetragen werden (Impfungen fallen nicht hierunter).
Das Bestandsbuch muss mindestens 5 Jahre nach Eintragung der letzten
Behandlung aufbewahrt werden.
Um den tierärztlichen
Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg im PDF-Format herunterzuladen,
klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
Um den tierärztlichen
Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg im Excel-Format herunterzuladen,
klicken Sie bitte hier (xls-Datei).
Um das Bestandsbuch
im PDF-Format herunterzuladen, klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).
Um das Bestandsbuch
im Excel-Format herunterzuladen, klicken Sie bitte hier (xls-Datei).
Wer sich für
den genauen Wortlaut der Verordnung
interessiert, kann sich die entsprechenden Seiten des Bundesgesetzblattes,
ausgegeben am 21. August 2001, hier herunterladen.
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